FAQ zum "Reglement zur Anerkennung studentischer Organisationen an der Universität Zürich"
Die Universitätsleitung hat am 1. April 2026 das «Reglement zur Anerkennung studentischer Organisationen an der Universität Zürich» erlassen. Das Reglement definiert und vereinheitlicht die Prozesse und Kriterien hinsichtlich der Anerkennung sowie die Rechte und Pflichten von studentischen Organisationen an der Universität Zürich. Die Bestimmungen sind für sämtliche studentischen Organisationen der Universität Zürich verbindlich.
Die studentischen Organisationen an der UZH sind aufgefordert, ihre Statuten zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die angepassten Statuten sind der Abteilung Campuskultur innerhalb einer Jahresfrist bis am 31. Mai 2027 einzureichen.
Was müssen wir beachten, damit unser Verein die Anerkennung behält?
Prüfen Sie, ob in den Vereinsstatuten folgende Punkte festgehalten sind:
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Ihr Verein besteht im Sinne der gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
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Die Aktivmitgliedschaft kann nur von Studierenden und Doktorierenden der UZH und ggf. der ETH Zürich und der Zürcher Fachhochschulen erworben werden. Sie muss sämtlichen Studierenden und Doktorierenden der UZH und ggf. der ETH Zürich und der Zürcher Fachhochschulen offenstehen. Bei Fachvereinen ist eine Beschränkung auf Studierende der jeweiligen Fachrichtung möglich.
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Die Organe werden durch Aktivmitglieder besetzt. Die Organe eines Vereins sind die Gremien, welche für den Verein handeln, also die Generalversammlung, der Vorstand und die Revisor:innen.
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Ihr Verein ist neutral, unabhängig und verfolgt keine kommerziellen Zwecke.
Falls dies noch nicht der Fall ist und ihr Verein die Anerkennung behalten möchte, müssen die Statuten angepasst und der Abteilung Campuskultur innerhalb einer Jahresfrist bis zum 31. Mai 2027 unaufgefordert eingereicht werden.
Welche Aspekte müssen wir beachten, damit die Statuten unseres Vereins den gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 60-79 ZGB entsprechen?
Die rechtlichen Vorgaben für Vereine in der Schweiz gemäss Art. 60-79 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) können unter dem Link: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#a60 eingesehen werden.
Was bedeutet es, dass die Organe durch die Aktivmitglieder bestellt werden sollen?
Bei den Vereinsorganen handelt es sich um die für den Verein handelnden Gremien. Sie umfassen die Mitgliederversammlung, den Vorstand und ggf. die Revisor:innen. Die Organe der studentischen Organisationen sind durch Aktivmitglieder, also Studierende der UZH und ggf. anderer Zürcher Hochschulen zu besetzen. Die Bestellung der Organe – insbesondere auch des Vorstands – durch Aktivmitglieder ist in den Statuten entsprechend festzuhalten
Warum ist die Begrenzung der Aktivmitgliedschaft auf Studierende der UZH und ggf. Studierende der anderen Zürcher Hochschulen in den Vereinsstatuten erforderlich?
Mit der Begrenzung soll sichergestellt werden, dass von der UZH anerkannte Vereine durch Studierende der UZH und ggf. anderer Zürcher Hochschulen geführt und gestaltet werden.
Die UZH stellt studentischen Organisationen verschiedene Ressourcen zur Verfügung. Diese sollen in erster Linie Studierenden der UZH und ggf. anderer Zürcher Hochschulen zugutekommen.
Können Personen, die nicht (mehr) an der UZH oder an einer anderen Zürcher Hochschule studieren, Teil des Vereins sein?
Die Aktivmitgliedschaft und dementsprechend das Stimm- und Wahlrecht im Verein ist auf Studierende der UZH und ggf. anderer Zürcher Hochschulen begrenzt. Es steht den anerkannten studentischen Organisationen aber frei, die Passivmitgliedschaft für Studierende anderer Schweizer Hochschulen, Alumni und Alumnae oder weitere externe Personen vorzusehen.
Passivmitglieder können sich weiterhin im Verein engagieren und beispielsweise vom Verein organisierte Anlässe besuchen.
Warum darf die Mitgliedschaft in unserem Verein nicht auf eine bestimmte Gruppe innerhalb der Studierenden beschränkt sein?
Die potenzielle Zugänglichkeit für alle ist eine Haltung der UZH. Der an der UZH geltende Code of Conduct hält fest, dass Diversität geschätzt und ein respektvoller, offener Umgang miteinander erwartet wird. Alle Personen sollen sich willkommen und wahrgenommen fühlen. Angemessene Partizipationsmöglichkeiten für alle sind zentral für ein durch Respekt, Offenheit und Chancengerechtigkeit geprägtes Campusleben.
Gilt der Grundsatz, wonach an der UZH anerkannte studentische Organisationen allen UZH-Studierenden sowie ggf. auch Studierenden anderer Zürcher Hochschulen offenstehen sollten, auch für Fachvereine?
Da Fachvereine die Studierenden gegenüber ihrem jeweiligen Institut bzw. der Fakultät vertreten, kann die Aktivmitgliedschaft auf UZH-Studierende der entsprechenden Fachrichtung begrenzt werden.
Was bedeutet es, dass Vereine «unabhängig und neutral» sein sollen?
Die UZH legt Wert darauf, dass studentische Organisationen von den Studierenden gestaltet werden. «Unabhängig» bedeutet, dass studentische Organisationen selbstbestimmt handeln und nicht durch die Interessen Dritter gesteuert oder als Plattform Dritter genutzt werden dürfen.
Mit «neutral» ist gemeint, dass Vereine nicht parteiisch oder einseitig sein dürfen, verschiedene Standpunkte müssen Platz haben. In den Vereinsstatuten ist entsprechend festzuhalten, dass der Verein unabhängig und neutral ist.
Was bedeutet es, dass Vereine «keine kommerziellen Zwecke verfolgen» dürfen?
Dies bedeutet, dass der Verein keinen primär wirtschaftlichen Zweck verfolgen darf. In den Vereinsstatuten ist entsprechend festzuhalten, dass der Verein keine kommerziellen Zwecke verfolgt.
Gelten die im Reglement definierten Prozesse und Kriterien auch für provisorisch anerkannte studentischen Organisationen (Patronate der VSUZH Impulsfabrik), Fachvereine oder Verbindungen?
Ja, die Bestimmungen des Reglements sind für alle studentischen Organisationen an der UZH (provisorisch und definitiv anerkannte studentische Organisationen, Fachvereine und Verbindungen) verbindlich.
Was ist unter dem Jahresbericht zu verstehen, der jährlich eingereicht werden muss?
Der Jahresbericht dient als Rechenschaftsbericht über die Vereinstätigkeit im vergangenen Jahr und erfüllt unter anderem auch den Zweck der Information der Mitglieder und weiterer interessierter Personen. Er muss jährlich unaufgefordert bei der Abteilung Campuskultur eingereicht werden und sollte eine Zusammenfassung der Aktivitäten des Vereins, die Jahresrechnung mit dem Jahresabschluss sowie gegebenenfalls Ausführungen zur Mitgliederentwicklung bzw. zu personellen Änderungen und einen Ausblick enthalten.
Was passiert, wenn unsere Statuten nicht dem Reglement entsprechen?
Alle studentischen Organisationen erhalten die Möglichkeit, ihre Statuten innerhalb eines Jahres – also bis 31. Mai 2027 – anzupassen. Nach dem 31. Mai 2027 wird überprüft, ob die studentischen Organisationen die Kriterien für eine Anerkennung erfüllen. Vereine, deren Statuten nicht den im Reglement festgehaltenen Kriterien entsprechen, wird die Anerkennung aberkannt. Sie verlieren somit auch die im Reglement aufgeführten Rechte.
Selbstverständlich können die Vereine aber auch unabhängig von der Anerkennung durch die UZH als externe Organisation ohne Bezug zur UZH weiterbestehen.
An wen wende ich mich bei Fragen zum neuen Reglement?
Bei Fragen gibt die Abteilung Campuskultur gerne Auskunft:studentisches@campuskultur.uzh.ch.